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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Wasserburg a. Inn
Vom 04.12.2024
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) und der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wasserburg a. Inn folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das von der städtischen Wasserversorgungseinrichtung versorgte Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 3.000 m2 Fläche (übergroße Grundstücke)
begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen; dies gilt nicht für Balkone, Loggien und Terrassen, welche die baurechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
§ 6
Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
a) pro m2 Grundstücksfläche 2,01 Euro.
b) pro m2 Geschossfläche 4,13 Euro.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 9 a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses und/oder des Nenndurchflusses und Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3) Euro/Monat
bis 2,5 m³/h bis 4 m³/h 1,80
bis 6 m³/h bis 10 m³/h 3,90
bis 10 m³/h bis 16 m³/h 5,70
bis 15 m³/h bis 25 m³/h 69,00
bis 40 m³/h bis 63 m³/h 78,00
bis 60 m³/h bis 100 m³/h 96,00
bis 150 m³/h bis 250 m³/h 136,50
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Stadt zu schätzen, wenn
(3) Die Gebühr beträgt 1,44 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,44 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird/werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 1. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.
§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 04.12.2020 außer Kraft.
Wasserburg a. Inn, 04.12.2024
STADT WASSERBURG A. INN
Michael Kölbl
1. Bürgermeister
Bekanntmachung in den Wasserburger Heimatnachrichten 22/2024 vom 20.12.2024