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Schöffenwahl 2023

[Artikel vom 03.02.2023]

Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.

Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise nachstehend.

Sie können Ihr Bewerbungsformular (https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/) oder Download PDF bis zum 15.03.2023 bei folgender Stelle persönlich abgeben:

Stadt Wasserburg a. Inn, Ordnungsamt, Zi. Nr. 15, Marienplatz 2, 83512 Wasserburg a. Inn

Wir benötigen folgende Angaben (Bewerbungsformular):

  • Familienname, Geburtsname, Vorname
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Straße, Hausnummer, Wohnort
  • Beruf, ggf. Telefonnummer und Email-Adresse sowie Angaben zu vorigen Schöffentätigkeiten

Für Rückfragen steht Ihnen unser Ordnungsamt, Claudia Einberger, persönlich, telefonisch unter der Nummer 08071 105 16 oder per E-Mail (ordnungsamt@wasserburg.de) zur Verfügung.

Wasserburg a. Inn, 02.02.2023
Michael Kölbl, 1. Bürgermeister



Auszug aus der Schöffenbekanntmachung

vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021

und B2 - 0143 - 2 (BayMBI. Nr. 672)
 
II. Abschnitt
Amt der Schöffen
 
2. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme
2.1   Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden
(§ 31 Satz 2 GVG).
2.2   Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet (Art. 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).
 
3. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
3.1   Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2   Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
 
4. Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
4.1   Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
4.2   Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3   Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4   Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
4.5   Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
4.6   Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
 
5. Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
5.1   der Bundespräsident;
5.2   die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
5.3   Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
5.4   Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.5   gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind (Ermitlungspersonenverordnung Staatsanwaltschaft StAErmPV);
5.6   Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
5.7   Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
Personen, die
-     gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
-     wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheits-
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

6. Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
6.1   Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;
6.2   Personen, die
  a)   in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
  b)   in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
  c)   bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3   Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4   Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
6.5   Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6   Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7   Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausu?bung des Amtes fu?r sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.