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[Artikel vom 20.05.2021]
Landkreis Rosenheim lockert Beschränkungen für Gastronomie, Tourismus, Kultur und Sport
Die Gastronomiebetriebe im Landkreis Rosenheim können ab Donnerstag in ihren Außenbereichen Gäste bewirten. Nachdem das Bayerische Gesundheitsministerium sein Einverständnis erklärte, veröffentlichte der Landkreis Rosenheim heute die formal notwendige Allgemeinverfügung im Amtsblatt. Darin sind auch alle weiteren Öffnungsschritte beschrieben.
Das Gesundheitsamt Rosenheim schätzt das örtliche Infektionsgeschehen aktuell als rückläufig bzw. stabil ein. Dies war eine wesentliche Voraussetzung für das Gesundheitsministerium, sein Einvernehmen zu den in der Allgemeinverfügung beschriebenen Lockerungen zu erteilen.
In der Gastronomie dürfen Gäste bewirtet werden, die zuvor reserviert haben. Wenn Personen aus mehreren Haushalten an einem Tisch sitzen, müssen alle Personen ein negatives Testergebnis vorweisen, welches nicht älter als 24 Stunden ist. Sie müssen, wie auch die Kontaktdaten, durch die Gastwirte dokumentiert werden. Die Testpflicht entfällt, wenn Personen aus einem Hausstand an einem Tisch sitzen, für Kinder unter 6 Jahre sowie für Genesene und Geimpfte.
Die Vorgaben zu Testungen sowie die Erfassung der Kontaktdaten sind auch Voraussetzung für Besuche von Theatern, Konzerten oder Kinos, aber auch für den kontaktfreien Sport im Innenbereich oder Kontaktsport unter freiem Himmel.
Weitere Öffnungen sind ab Freitag, den 21. Mai möglich. Dies betrifft beispielsweise Hotels, Beherbergungsbetriebe, Jugendherbergen und Campingplätze. Bei der Ankunft müssen alle Gäste ein höchstens 24 Stunden altes negatives Corona-Testergebnis vorweisen. Zudem müssen sie sich alle 48 Stunden testen lassen. Zulässig sind hier POC-Antigentests, Selbsttests oder PCR-Tests.
Seilbahnen, die Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt-, Gäste-, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie die Außenbereiche medizinischer Thermen dürfen ebenfalls ab Freitag wieder öffnen. Alle Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Laien- und Amateurensembles dürfen sich für musikalische oder kulturelle Proben wieder treffen. Sie müssen die Bestimmungen des Rahmenhygienekonzepts der zuständigen Ministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wissenschaft und Kunst beachten.
Generell sind in allen Bereichen Rahmenhygienekonzepte der jeweils zuständigen Ministerien vorhanden, deren Bestimmungen einzuhalten sind.
Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der vom Robert Koch-Institut veröffentlichte Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies im Amtsblatt amtlich bekannt gemacht wurde.
Unabhängig von der in der Allgemeinverfügung des Landkreises genannten Öffnungsschritte, beschloss der Bayerische Ministerrat weitere Erleichterungen, die noch diese Woche umgesetzt werden.
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