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[Artikel vom 29.04.2021]
Für den Muttertag am Sonntag, 9. Mai 2021 gilt die Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG.
Alle Verkaufsstellen in Bayern, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, dürfen am Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag) in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr zum Zwecke des Verkaufs beziehungsweise der Abgabe von Blumen geöffnet sein. Die geltenden infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt und sind zu beachten.
Die Gesamtöffnungszeit darf einschließlich der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonntVerkV) zugelassenen Verkaufszeit vier Stunden nicht überschreiten.
In der Begründung zur Ausnahmebewilligung heißt es:
„…traditionell besteht am Muttertag für einen großen Teil der Bevölkerung ein erheblich gesteigertes sowie bayernweites Versorgungsbedürfnis hinsichtlich Blumen. Es ist deshalb anzunehmen, dass die durch Bundesverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SonntVerkV) zugelassene zweistündige Verkaufszeit an Sonntagen nicht ausreicht, um dieses Versorgungsbedürfnis zu decken. Aus diesem Grund wird im pflichtgemäßen Ermessen nach Abwägung der beteiligten Interessen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes sowie des verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes eine Ausdehnung der Gesamtöffnungszeit auf insgesamt vier Stunden für den Sonntag, 9. Mai 2021 (Muttertag), bewilligt, um die Versorgung der Bevölkerung mit Blumen zu gewährleisten. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor Infektionen mit SARS-CoV-2 bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.
Quelle: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
Amtsblatt der Stadt Wasserburg a. Inn sind die Wasserburger Heimatnachrichten