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in Wasserburg am Inn !
[Artikel vom 26.01.2021]
Wie war das mit der Räum- und Streupflicht? Die wichtigsten Infos kurz zusammengefasst:
Eine Räum- Streupflicht der Anlieger besteht für alle an private Grundstücke angrenzenden Bürgersteige. Fehlt ein Gehweg, so ist ein 1 Meter breiter Streifen als Fußweg am Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen. Die Anlieger haben diese Flächen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr zu räumen und bei Glätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Nur bei besonderer Glättegefahr, etwa an Treppen oder starken Steigungen, ist Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Die geräumtem Schnee- und Eisreste sind neben Geh- und Fahrbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind dabei freizuhalten.
Nicht selten ist zu beobachten, dass Anlieger das Räumgut einfach auf die Fahrbahn schieben. Dies ist selbstverständlich nicht zulässig und kann den Verkehr erheblich gefährden.
Als Anlieger gilt im Wesentlichen der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer oder der Erbbauberechtigte. In vielen Fällen hat der Eigentümer dem Mieter die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag übertragen. Ist man selbst verhindert, ist eine andere Person mit dem Räumen und Streuen zu beauftragen.
Die Räum- und Streupflicht sollte wegen der damit verbundenen Haftung bei Unfällen ernst genommen werden. Gleichgültigkeit kann bei Wegeunfällen teuer zu stehen kommen. Zwar kann eine Haftpflichtversicherung den finanziellen Schaden ggf. absichern, doch der Unfall und die Unfallfolgen bleiben.
Amtsblatt der Stadt Wasserburg a. Inn sind die Wasserburger Heimatnachrichten