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Entlastungsbetrag flexibler einsetzbar

[Artikel vom 26.01.2021]

Erleichterung für Pflegebedürftige- die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen informieren

Seit dem 1. Januar 2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, betreut oder gepflegt werden, die Kosten für Unterstützungen im Alltag über den Entlastungsbetrag auch für sogenannte „Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen“ (nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG) mit der Pflegeversicherung abrechnen.

Dabei handelt es sich z.B. um niederschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote z.B. um Unterstützung im Haushalt, Einkäufe oder Betreuungsleistungen z.B. Beaufsichtigung oder Betreuung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten.

Bislang musste es sich um anerkannte Angebote von Trägern handeln, es war nicht möglich den Betrag für Hilfe aus der Nachtbarschaft oder von Bekannten zu nutzen. Da insbesondere im hauswirtschaftlichen Bereich das bestehende Angebot die steigende Nachfrage bislang nicht decken kann, wurde eine Vereinfachung geschaffen, damit der Entlastungsbetrag von möglichst vielen Anspruchsberechtigten genutzt werden kann.

Folgende Voraussetzungen muss die unterstützende "ehrenamtlich tätige Einzelperson" erfüllen:

  • Sie muss mind. 16 Jahre alte sein – bei Minderjährigkeit muss eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorliegen
  • Sie darf weder verwandt noch verschwägert bis zum 2. Grad mit der Person sein, die sie unterstützt, noch in häuslicher Gemeinschaft lebend – somit kommen z.B.  Bekannte, Freunde oder Verwandte ab 3. Grad (z.B. Neffe/Nichte) in Betracht
  • Die Einzelperson darf nicht mehr als 3 Menschen mit Pflegegrad pro Monat unterstützen
  • Die Aufwandsentschädigung der Einzelperson für die geleistete Unterstützung liegt deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,50 €
  • Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,60 €
  • Die Einzelperson hat einen ausreichenden Versicherungsschutz (empfohlen wird eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung, subsidiär greift ggf. auch die Bayerische Ehrenamtsversicherung)
  • Die Einzelperson muss eine IK-Nr bei der ARGE beantragen (https://www.dguv.de/arge-ik/antrag/index.jsp) – diese ist kostenfrei
  • Die Einzelperson muss sich zwingend in der Fachstelle für Demenz und Pflege des Regierungsbezirkes registrieren (online oder telefonisch), in der sie Hilfe leistet. Online Registrierung: https://www.demenz-pflege-bayern.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/anmeldung-einzelpersonen/
  • Sie muss, wenn sie keine einschlägige Fachkraft ist, eine kostenfreie Tagesschulung in einer Fachstelle für Demenz und Pflege in Bayern absolvieren.

Weitere Informationen können Sie gerne in den Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern erfragen https://www.demenz-pflege-bayern.de/ueber-uns/regionale-fachstellen/ oder sich auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege informieren: https://www.demenz-pflege-bayern.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/