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in Wasserburg am Inn !
[Artikel vom 26.01.2021]
Erleichterung für Pflegebedürftige- die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen informieren
Seit dem 1. Januar 2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, betreut oder gepflegt werden, die Kosten für Unterstützungen im Alltag über den Entlastungsbetrag auch für sogenannte „Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen“ (nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG) mit der Pflegeversicherung abrechnen.
Dabei handelt es sich z.B. um niederschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote z.B. um Unterstützung im Haushalt, Einkäufe oder Betreuungsleistungen z.B. Beaufsichtigung oder Betreuung zur Entlastung von pflegenden Angehörigen sowie Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten.
Bislang musste es sich um anerkannte Angebote von Trägern handeln, es war nicht möglich den Betrag für Hilfe aus der Nachtbarschaft oder von Bekannten zu nutzen. Da insbesondere im hauswirtschaftlichen Bereich das bestehende Angebot die steigende Nachfrage bislang nicht decken kann, wurde eine Vereinfachung geschaffen, damit der Entlastungsbetrag von möglichst vielen Anspruchsberechtigten genutzt werden kann.
Folgende Voraussetzungen muss die unterstützende "ehrenamtlich tätige Einzelperson" erfüllen:
Weitere Informationen können Sie gerne in den Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern erfragen https://www.demenz-pflege-bayern.de/ueber-uns/regionale-fachstellen/ oder sich auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege informieren: https://www.demenz-pflege-bayern.de/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/einzelpersonen/
Amtsblatt der Stadt Wasserburg a. Inn sind die Wasserburger Heimatnachrichten