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Informationen für Beschäftigte zum Kurzarbeitergeld

[Artikel vom 07.04.2020]

Zahlreiche Unternehmen haben bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit angezeigt, um Kündigungen zu vermeiden, wenn das Unternehmen die Arbeit vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen muss. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, was das für sie bedeutet. Wir haben einige Fragen beantwortet.

Muss ich Kurzarbeitergeld selber beantragen?
Nein, Ihr Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Sie als Ar-beitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen nichts tun. Ihr Arbeitgeber muss sich deshalb bei der Agentur für Arbeit melden und diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Wer zahlt mir mein Kurzarbeitergeld?
Sie erhalten das Kurzarbeitergeld von Ihrem Arbeitgeber. Die Unternehmen gehen damit in Vorleistung. Grund: Nur die Betriebe wissen, wie sich Ihre Arbeitszeit verändert hat. Die Un-ternehmen bekommen das Kurzarbeitergeld im Nachhinein von der Arbeitsagentur erstattet.

Ich habe einen Nebenjob. Hat das Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld?
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, hat diese keinen Einfluss auf Ihr Kurzarbeitergeld. Nehmen Sie eine Nebentätigkeit auf während Sie Kurzarbeitergeld bekommen, wird das Gehalt normalerweise angerechnet. Aber: Wenn Sie eine Nebenbeschäftigung in einem sogenannten systemrelevanten Bereich wie zum Beispiel Arbeit in der Landwirtschaft, im Gesundheitswesen oder in der Lebensmittellogistik aufnehmen, wird der Zuverdienst bis das ursprüngliche Nettoeinkommen erreicht ist nicht angerechnet. Diese Regelung gilt vom 01.04.2020 bis 31.10.2020.

Muss ich wirklich Minusstunden machen oder Urlaub nehmen?
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alles dafür tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden. In der Coronakrise verzichtet der Gesetzgeber momentan auf den Aufbau von Minusstunden. Au-ßerdem verlangt die Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht den Einsatz von Erholungsurlaub. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Resturlaub aus dem Vorjahr soll wie gehabt nach Möglichkeit eingesetzt werden. Für Urlaub innerhalb des Kurzarbeitergeldzeitraumes erhalten Sie Ihren vollen Lohnanspruch.

Werden meine Sozialversicherungsbeiträge trotz Kurzarbeitergeld weiterhin gezahlt?
Ja, Sie bleiben auch in Kurzarbeit sozialversichert. Ihr Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und lässt sich diese wie das Kurzarbeitergeld von den Agenturen für Arbeit erstatten. Genauere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt 8b „Kurzarbeitergeld“ der Bundesagentur für Arbeit.

Das Kurzarbeitergeld ist zu wenig. Was kann ich tun?
Sie können beispielsweise einen dieser drei Wege nutzen:

  1. Für Familien mit geringem Einkommen steht der Notfall-Kinderzuschlag zur Verfü-gung, um sich finanziell abzusichern. Hierdurch können Familien monatlich bis zu 185 Euro pro Kind erhalten. Der Notfall-Kinderzuschlag kann online auf www.arbeitsagentur.de beantragt werden.
  2. Sie können auch eine Nebenbeschäftigung in einem sogenannten systemrele-vanten Bereich aufnehmen. Der Zuverdienst wird bis das ursprünglichen Nettoein-kommen erreicht ist nicht angerechnet. Diese Regelung gilt vom 01.04.2020 bis 31.10.2020.
  3. Eine andere Möglichkeit um den Lebensunterhalt zu finanzieren, ist das Arbeitslo-sengeld II. Dieses kann beim Jobcenter beantragt werden. Dort wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind.  

Ich bekomme Kurzarbeitergeld und bin krank geworden. Was passiert nun?
Wenn Sie krank werden, während Sie Kurzarbeitergeld erhalten, bekommen Sie sechs Wo-chen lang weiterhin Kurzarbeitergeld. Nach der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Kran-kengeld durch die Krankenkasse.

Bei meinem Arbeitgeber gibt es keinen Betriebsrat. Was gilt dann?
Wenn es bei Ihnen keinen Betriebsrat gibt, muss jeder Beschäftigte einzeln der Kurzarbeit zustimmen. Wenn die Zustimmung in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist, kann Ihr Arbeitge-ber die Kurzarbeit anordnen. Falls nicht, muss er bei der Anzeige zur Kurzarbeit Ihre Einver-ständniserklärung beifügen.

Weitere Informationen im Internet: https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeldarbeitnehmer.

Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 07.04.2020.