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Neue Allgemeinverfügung

[Artikel vom 25.03.2020]

Personen mit höherem Infektionsrisiko müssen in Quarantäne
Landkreis Rosenheim erließ Allgemeinverfügung zu Kontaktpersonen der Kategorie I

Personen, die direkten Kontakt mit einem bestätigten COVID-19-Patienten hatten, müssen 14 Tage in häusliche Quarantäne. Der Landkreis Rosenheim erließ heute (24.03.20) eine entsprechende Allgemeinverfügung, die am 25. März in Kraft tritt.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises entlastet das Team des Staatlichen Gesundheitsamtes, weil eine telefonische oder schriftliche Anhörung von Kontaktpersonen der Kategorie I nicht mehr notwendig ist. Konkret heißt das, für Personen, die durch das Staatliche Gesundheitsamt als Kontaktpersonen der Kategorie I ermittelt sind, wird für einen Zeitraum von 14 Tagen eine so genannte häusliche Quarantäne angeordnet. Die Absonderung beginnt mit dem letzten Kontakt zum bestätigten SARS-CoV-2-Fall.

Sollten sich innerhalb dieser 14-tägigen Quarantänezeit Erkrankungssymptome wie Husten, Schnupfen, Fieber, Kurzatmigkeit, Muskel-, Gelenk-, Kopf- oder Halsschmerzen entwickeln, verlängert sich die Quarantäne um weitere 14 Tage, beginnend ab dem ersten Tag des Auftretens der Erkrankungssymptome. Diese Anordnung endet nach Ablauf dieser 14 Tage aber nur, wenn die Kontaktperson 48 Stunden vor Ablauf der Quarantänezeit symptomfrei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, verlängert sich die Quarantänezeit so lange, bis die Person 48 Stunden symptomfrei ist.

In dieser Zeit darf die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen werden. Lediglich der Aufenthalt im Garten oder auf dem Balkon ist gestattet. Der Besuch von Personen, die nicht dem Haushalt angehören, ist untersagt.

Wer Kontaktperson der Kategorie I ist, hat das Robert-Koch-Institut festgelegt. Dies sind:

  • Personen mit kumulativ mindestens 15-minütigem Gesichts- („face-to-face“) Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt.
  • Personen mit direktem Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines bestätigten COVID-19-Falls, wie z.B. Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc.
  • Personen die aerosolbildenden Maßnahmen ausgesetzt sind
  • Medizinisches Personal mit Kontakt zum bestätigten COVID-19-Fall im Rahmen von Pflege odermedizinischer Untersuchung (≤ 2m), ohne verwendete Schutzausrüstung.