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Neu: Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés

Informationen des Bayerischen Umweltministeriums für Gewerbetreibende

Ab Januar 2023 tritt eine Mehrwegangebotspflicht für Restaurants, Bistros und Cafés in Kraft. Nach dieser sind die Gastronomen verpflichtet, ihre To-Go-Produkte dem Kunden auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Damit sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.

Für welche Verpackungen gilt die Mehrwegangebotspflicht?

  • Getränkebecher (materialunabhängig), z.B. Coffee-to-go: ja
  • Box (mit und ohne Deckel) aus oder mit Kunststoff, z.B. To-go-Essen, Reste des im Lokal bestellten Gerichts zum Mitnehmen: ja
  • Papp-Behälter, z.B. Salat und Salatsoße vom Lieferservice: ja (*1)
  • Kunststofffolie, z.B. Sandwich zum Mitnehmen vom Imbiss: nein (*2)
  • Kunststofftüte, Papiertüte mit Sichtfenster aus Kunststoff als Tasche, für Pizzabrot und ähnliches To-go-Essen: nein

(*1) Wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesumweltministeriums nachzulesen ist, bestehen Getränkebecher aus Pappe zu mindestens vier Prozent aus Kunststoff. Dies könnte auch für (einzelne) Papp-Behälter für Salate, Soßen etc. gelten. Es wird empfohlen, im Einzelfall z. B. durch Nachfrage beim Lieferanten, einem Berater oder Verband etc. den Kunststoffanteil von Pappbehältern zu erfragen.

(*2) Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller, Tüten und Folienverpackungen, die nicht vor Ort befüllt werden, sondern die der Letztvertreiber bereits mit Lebensmitteln befüllt von einem Dritten erwirbt, sind keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Ein Beispiel sind verpackte Sandwiches oder Wraps, die vom Lebensmitteleinzelhandel im Kühlregal verzehrfertig angeboten werden.

Es gilt: Der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht!

Mehrwegsysteme bieten viele ökonomische und ökologische Vorteile. Sie vermeiden Einwegplastik, verringern dadurch Emissionen, vermindern die Umweltverschmutzung und führen zu nachhaltigen Konsumtrends, indem sie Ressourcen schonen. Aus diesem Grund wurde ab dem 1. Januar 2023 bundesweit die Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie durch das Verpackungsgesetz eingeführt.

Bin ich betroffen?

Die neue Pflicht Mehrwegverpackungen anzubieten, richtet sich an alle Letztvertreiber von Lebensmittel- und Getränkeverpackungen aus Einwegkunststoff, die befüllte To-Go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher abgeben.

Ausgenommen sind kleinere Unternehmen, in denen fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. In diesen Betrieben muss jedoch die Möglichkeit gegeben sein, kundeneigene, mitgebrachte Behältnisse unter den geltenden Hygienebedingungen zu befüllen.

Was muss ich machen?

Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Der Betrieb kann z. B. entweder eigene Mehrwegverpackungen anbieten oder diese über einen Mehrweg-Poolanbieter beziehen.

Zudem müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten.

Die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein als die Einwegverpackung und darf auch sonst nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden.

Mehr Informationen unter www.abfallratgeber.bayern.de

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